Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. November 2002
§ 1

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, und normal der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131). normal normal normal arabic (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt), normal normal „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr), normal normal „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und normal normal „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie für die Seefracht.
  • Die Ausnahmen gelten nur in bestimmten Bereichen, die in der Anlage der Verordnung aufgeführt sind.
  • Die Buchstaben „B“, „E“, „M“ und „S“ kennzeichnen die jeweiligen Geltungsbereiche für Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seefracht und Straßenverkehr.
  • „B“ steht für Binnenschifffahrt, „E“ für Eisenbahnverkehr, „M“ für Seefracht und „S“ für Straßenverkehr.
  • Die Verordnung wurde zuletzt im Juni 2025 geändert.